Preise

Die moderne Naturheilkunde kann wesentlich mehr, als die Leistungen der Krankenversicherungen abdecken. Der Anteil der Kassenleistung nahm und nimmt bekanntlich leider immer mehr ab. So werden kaum noch Leistungen für Heilpraktiker erstattet.

Deshalb biete ich Ihnen Leistungen außerhalb des Kassenspektrums an, um das Maximum für Sie und Ihre Gesundheit zu ermöglich. Dies schließt Laborleistungen ggf. mit ein.


Mögliche Kostenerstattung über private Krankenversicherung / gesetzliche Krankenkasse:

Die meisten privaten Krankenversicherungen und privaten Zusatzversicherungen erstatten die Leistungen von Heilpraktikern bis zum Abrechnungshöchstsatz ganz oder teilweise.

Beihilfeberechtigte Beamte müssen vorher einen Antrag bei der Beihilfestelle stellen. Mögliche Differenzen erstatten dann meist die privaten Versicherungen.

Als Heilpraktiker kann ich nicht direkt mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen, dafür kann ich meine Therapiemethoden frei und auf Sie abgestimmt wählen, ohne einen neuen Antrag stellen zu müssen.

Bitte befragen Sie vor dem Beginn einer Therapie dazu Ihre private Krankenversicherung oder gesetzliche Krankenkasse.


Vorteile als Selbstzahler:

Sofern Sie keine Versicherung in Anspruch nehmen (die Therapie selbst zahlen), können Sie sich auf absolute Schweigepflicht gegenüber Krankenkassen, Institutionen, Versicherungen und Dritten verlassen. Ihre Diagnosen dringen nicht nach außen, was bei den Prüfungen der Lebensversicherungen oder anderer Versicherungen, die eine Gesundheitsprüfung voraussetzen, Probleme bereiten kann.

Als Selbstzahler können Sie auch dann zu mir kommen, wenn Sie sich als Kassenpatient in der 2-jährigen Sperrfrist durch eine abgebrochene oder beendete Therapie befinden.


Das erste Kennenlern-Gespräch (ca. 10-15 min) ist kostenlos. In diesem Gespräch werden noch keine Therapien angewendet, sondern wir lernen uns kennen und die Probleme und mögliche Lösungen / Zeitpläne / Kosten etc. werden besprochen.

Die eigentliche Anamnese gehört bereits zur Behandlung.

Die Preise werden im Gespräch besprochen und orientieren sich an der Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH/GebüH85).

Der Heilpraktiker übt seinen Beruf eigenverantwortlich aus und zählt zu den freien Berufen im Sinne des § 18 EStG. Die Tätigkeit des Heilpraktikers beruht auf einem zum bürgerlichen Recht gehörenden Dienstvertrag mit dem Patienten. Der Vertrag ist laut § 145 BGB nicht an eine Form gebunden und kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssige Handlungen zustande kommen.

Der Heilpraktiker schließt mit dem Patienten einen Dienstvertrag (§§ 611-630 BGB), der ihn zur Leistung der versprochenen Dienste, wie Bemühen um Heilung oder Linderung einer Krankheit im gegenseitigen Einverständnis, den Patienten zur Gewährung einer Vergütung verpflichtet.

Nach § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen. Wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt sie nach § 612 BGB als vereinbart.

Ist in Ermangelung einer Taxe die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (§ 612 Abs.2). Die Höhe der üblichen Vergütung resultiert aus den Bestimmungen der Leistung nach billigem Ermessen (§ 315).

Die Gewährung der Vergütung ist nicht von einem Heilerfolg abhängig, es besteht jedoch für den Heilpraktiker die Verpflichtung zu einer gewissenhaften Behandlung unter Beachtung der Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht.

Der Heilpraktiker ist grundsätzlich verpflichtet, die Höhe seines Honorars, je nach Art und Umfang der erbrachten Leistung, nach billigem Ermessen differenziert zu bestimmen.

Das GebüH ist keine Gebührentaxe, sondern ein Verzeichnis der durchschnittlich üblichen Vergütungen, welches als Berechnungshilfe bei der Rechnungserstellung dient. Sofern die Höhe des Honorares vor der Behandlung nicht ausdrücklich vereinbart wurde, kann der Patient davon ausgehen, daß sie sich im Rahmen der im GebüH enthaltenen Beträge bewegt.

Leistungen, die nicht im GebüH enthalten sind, können entsprechend einer ähnlichen Leistung im GebüH berechnet werden. Eine verständliche Beschreibung dieser Leistung kann erforderlich sein. Die Kennzeichnung der analogen Leistung mit einem „A“ zur entsprechenden Ziffer ist möglich.


Für weitere Fragen treten Sie bitte mit mir in Kontakt. Vielen Dank.